
AT/Domain AGBs (Neu Stand 10/2013)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche
Dienstleistungen, die nic.at gegenüber ihren Vertragspartnern (im
Folgenden: Domain-Inhaber) erbringt, selbst wenn nicht ausdrücklich
darauf Bezug genommen wurde. Die aktuelle und im Vertragsverhältnis zum
Domain-Inhaber jeweils gültige Version der AGB ist unter www.nic.at/agb
abrufbar. Es gilt die deutsche Originalversion, andere Versionen haben
lediglich Informationscharakter.
Änderungen der AGB können von
nic.at jederzeit vorgenommen werden und sind auch für bestehende
Vertragsverhältnisse wirksam. Die aktuelle Fassung ist auf der Website
von nic.at abrufbar (bzw. wird dem Domain-Inhaber auf Wunsch zugesandt).
Änderungen der AGB sind Verbrauchern gegenüber zulässig, wenn die
Änderung dem Verbraucher zumutbar ist, besonders weil sie geringfügig
und sachlich gerechtfertigt ist. Der Verbraucher hat das Recht, der
Änderung der AGB binnen eines Monats ab Erhalt der Mitteilung über die
Änderung schriftlich zu widersprechen, anderenfalls die geänderten AGB
von ihm als akzeptiert gelten. nic.at wird den Verbraucher gesondert und
vor Beginn der Frist für die ausdrückliche Erklärung auf dieses
Widerspruchsrecht und die beim Unterbleiben des Widerspruchs
eintretenden Rechtsfolgen hinweisen.
nic.at ist per E-Mail unter servicenic.at
oder schriftlich an der Adresse Jakob-Haringer-Straße 8/V, A-5020
Salzburg, erreichbar. Weitere Informationen sind auf der Webseite der
nic.at unter www.nic.at abrufbar.
1. Registrierungsbedingungen
1.1. Erlangung einer Domain unter der Top-Level Domain „.at“
Zur
Erlangung eines im Internet weltweit eindeutigen Domain-Namens
(Delegation) ist die Registrierung dieser Domain (Eintragung in die
Domain-Datenbank) notwendig. Die in der jeweils gültigen Version der
Registrierungsrichtlinien dokumentierten technischen Regeln
(www.nic.at/registrierungsrichtlinien) gelten ausschließlich für die
Registrierung von Domains durch nic.at unterhalb der Top-Level Domain
„.at" und der Second-Level Domains „.co.at“ und „.or.at“.1.2. Übermittlung von Willenserklärungen auf elektronischem Wege
Die Zustimmung zur Übermittlung von Willenserklärungen auf elektronischem Wege ist angesichts des vom Antragsteller begehrten Dienstes (Delegation einer Domain) in Kenntnis der damit verbundenen Risken von beiden Vertragsteilen als üblich und notwendig anerkannt.1.3. Domain-Inhaber
Domain-Inhaber ist derjenige Berechtigte (natürliche oder juristische Person), der gegenüber nic.at Träger aller Rechte und Pflichten an dieser Domain ist. Der Domain-Inhaber ist vollständig und richtig mit Namen, ladungsfähiger physischer Adresse und funktionierender E-Mail-Adresse im elektronischen Antragsformular anzugeben. Eine Postfachadresse genügt diesen Anforderungen nicht. Der Antragsteller erklärt durch die Antragstellung volljährig und geschäftsfähig zu sein.Die Daten des Domain-Inhabers, auch die E-Mail-Adresse, sind von diesem kontinuierlich auf dem aktuellen Stand zu halten. Mitteilungen der nic.at, insbesondere Rechnungen und sonstige Informationen sowie vertragsrelevante Mitteilungen, gelten als zugestellt, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebene Kontaktadresse (Postadresse, E-Mail-Adresse) des Domain-Inhabers gesendet wurden.
Bei Nichtvorliegen dieser Bedingungen oder dem nachträglichen Wegfall auch nur einer Voraussetzung kann die Delegation der Domain durch nic.at abgelehnt bzw. widerrufen werden.
1.4. Technische Voraussetzungen
Die technischen Voraussetzungen sind in den jeweils gültigen Registrierungsrichtlinien geregelt.
1.5. Datenverarbeitung
Sämtliche im Antrag angegebenen und sich durch die folgende Geschäftsbeziehung ergebenden Daten werden von nic.at zu Zwecken der Dokumentation, Verwaltung und Verrechnung verarbeitet.Der Antragsteller nimmt die Veröffentlichung des Namens des Domain-Inhabers und seiner Adresse sowie von Namen und Adresse sonstiger von ihm genannter Ansprechpersonen (Contacts) im Internet, insbesondere in der Whois-Datenbank der nic.at zur Kenntnis. Hinsichtlich sonstiger Ansprechpersonen erklärt der Antragsteller, deren Zustimmung eingeholt zu haben und wird nic.at diesbezüglich schad- und klaglos halten.
1.6. Allgemeine Voraussetzungen und Bedingungen
Sämtliche Delegationen durch nic.at erfolgen in gutem Glauben auf die Rechtmäßigkeit des Anspruchs. Der Antragsteller erklärt, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und insbesondere niemanden in seinen Kennzeichen- und Wettbewerbsrechten (Namensrecht, Markenrecht, UWG etc.) zu verletzen.nic.at führt keine diesbezügliche Prüfung der beantragten Domains durch, behält sich aber gleichwohl das Recht vor, Anträge im Falle offensichtlicher Rechtsverletzung oder bei missbräuchlicher Inanspruchnahme der Dienstleistungen der nic.at abzulehnen.
Der Antragsteller bzw. Domain-Inhaber verpflichtet sich, nic.at im Falle der Inanspruchnahme durch in ihren Rechten verletzte Dritte schad- und klaglos zu halten, wenn die Rechtsverletzung auf die vom Antragsteller bzw. Domain-Inhaber beantragte Domain-Delegation zurückzuführen ist.
Es besteht kein Anspruch seitens des Antragstellers, eine bestimmte Domain zugeteilt zu bekommen. Es besteht mit Ausnahme der in den AGB genannten Ablehnungsgründe lediglich der Anspruch auf Zuteilung eines eindeutigen Domain-Namens.
Aus der Delegation der Domain durch nic.at sind keine weiteren Rechte ableitbar. Aus der Vertragsbeziehung mit nic.at lassen sich keine Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter ableiten.
2. Streitigkeiten über Domains; Sperre des Inhaberwechsels – Wartestatus
Bei
Unstimmigkeiten zwischen mehreren Parteien über eine Domain muss eine
Einigung eigenständig zwischen den Parteien gefunden werden. nic.at
dient nicht als Schlichtungsstelle. Der Domain-Inhaber nimmt zur
Kenntnis, dass nic.at seine Kontaktinformationen und das
Registrierungsdatum seiner Domain an Personen, die eine Rechtsverletzung
bzw. Ansprüche an der Domain behaupten, weitergeben kann.
Um die
außergerichtliche Beilegung bestehender Differenzen zwischen dem
Domain-Inhaber und Dritten zu ermöglichen, bietet nic.at an, diese
Domain in den Wartestatus zu setzen. Bei gesetztem Wartstatus kann der
Domain-Inhaber die Domain uneingeschränkt nutzen oder auch kündigen,
eine Übertragung der Domain an von den Streitteilen verschiedene Dritte
ist aber nicht möglich. Die Aufhebung des Wartestatus ist über
gemeinsamen Antrag der Streitteile jederzeit möglich.
2.1. Wartestatus 1, nicht gerichtsanhängig
Voraussetzung für die Setzung des Wartestatus 1 ist die Bescheini-gung der Anspruchsgrundlagen des Dritten und dessen Aufforderung zur Setzung des Wartestatus in schriftlicher oder fernschriftlicher Form. Ab durchgeführter Prüfung der Bescheinigungsmittel kann die Domain für einen Monat in den Wartestatus gesetzt werden.
2.2. Wartestatus 1, Verlängerung
Über
Aufforderung eines der Streitteile ist die Verlängerung des Wartestatus
1 für die Dauer von einem Monat möglich. Nach Ablauf oder Aufhebung des
Wartestatus 1 kann für denselben Streitfall Wartestatus 1 nicht
abermals gesetzt werden.
2.3. Wartestatus 2, gerichtsanhängig
Ist über die Domain bereits ein Rechtsstreit bei einem Gericht oder Schiedsgericht anhängig und wurde nic.at dies von einem der Streit-teile nachgewiesen, kann die Sperre des Inhaberwechsels an von den Streitparteien verschiedene Dritte über Aufforderung eines der Streitteile für unbestimmte Zeit, zumindest jedoch solange der Rechtsstreit gerichtsanhängig ist, erfolgen. Für die Dauer des Wartestatus ist die Nutzung der Domain für den Domain-Inhaber weiterhin möglich, sofern nicht auf Grund vollstreckbarer gerichtlicher Entscheidungen (z.B. vollstreckbare Einstweilige Verfügungen) das Gegenteil angeordnet wird.
3. Administrative Abwicklung
3.1 Domain-Registrierung
3.1.1. Antrag auf Domain-Registrierung
Anträge
auf Registrierung einer Domain können ausschließlich auf elektronischem
Wege mit Hilfe der von nic.at zur Verfügung gestellten elektronischen
Formulare (z.B. www.nic.at) gestellt werden.
Ein Antrag gilt erst
dann als gestellt, wenn der Antrag ohne inhaltliche oder formale Fehler
bei nic.at einlangt. Ansprüche Dritter gegen nic.at wegen Delegation
einer Domain auf Grund eines fehlerhaft gestellten Antrages bestehen
nicht.
3.1.2. Registrierung durch bevollmächtigte Vertreter
Die Beantragung der Registrierung einer Domain oder die Änderung von Eintragungen kann vom Antragsteller direkt oder durch einen von ihm dazu bevollmächtigten Vertreter, zum Beispiel einen Registrar (siehe Punkt 3.9), vorgenommen werden. Wer die Registrierung einer Domain oder die Abänderung von Eintragungen in fremdem Namen beantragt, erklärt damit, über eine entsprechende Ermächtigung und Bevollmächtigung zu verfügen; widrigenfalls wird er nic.at vollständig schad- und klaglos halten (Ersatz aller daraus resultierenden Nachteile), auch im Hinblick auf Ansprüche Dritter, die auf Grund der vollmachtslosen Eintragung gegenüber nic.at geltend gemacht werden.
3.2. Domain-Delegation
3.2.1. Delegation
Nachdem ein gültiger Antrag gestellt und von nic.at nicht abgelehnt wurde, wird von nic.at die Delegation der Domain durchgeführt und das Entgelt in Rechnung gestellt.
nic.at behält sich ausdrücklich vor, die Delegation erst nach Einlangen des Registrierungsentgelts durchzuführen. Mit der Delegation der Domain kommt das Vertragsverhältnis zu Stande. Tag und Monat der Delegation einer Domain werden als (jährlich wiederkehrender) Stichtag definiert, an diesem Tag beginnt jeweils ein neuer einjähriger Leistungszeitraum.
Durch die Eintragung in die Domain-Nameserver der nic.at ist die Domain aktiv. Der Antragsteller verpflichtet sich, nach Delegation der Domain die Richtigkeit der angegebenen Daten unverzüglich, spätestens jedoch binnen eines Monats, zu überprüfen. Verspätet eingelangte Korrekturen werden als Änderungswünsche behandelt und unter den diesbezüglichen Voraussetzungen durchgeführt.
Der Domain-Inhaber hat die laufende Verfügbarkeit aller angegebenen Nameserver

3.2.2. Hinweis für Verbraucher
Nach den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) kann der Verbraucher von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen innerhalb von sieben Werktagen ab dem Tag des Vertragsabschlusses zurücktreten; der Samstag gilt nicht als Werktag (§ 5 eKSchG). Dabei genügt es, dass die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesandt wird. Dieses Rücktrittsrecht besteht gem. § 5 f KSchG nicht, wenn mitder Dienstleistung vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen ab Vertragsabschluss begonnen wird.
nic.at
weist darauf hin, dass mit Vertragsschluss (Delegation der Domain) die
Erbringung der Dienstleistung sofort beginnt. Mit der Beantragung der
Domain stimmt der Antragsteller diesem sofortigen Beginn der Erbringung
der Dienstleistungen ausdrücklich zu. Er nimmt daher auch zur Kenntnis,
dass auf Grund des sofortigen Beginns der Dienstleistung ein besonderes
Rücktrittsrecht des Verbrauchers im Sinne des § 5 e KSchG nicht besteht.
3.3. Rechnung
Rechnungen
werden in der Regel dem der nic.at bekanntgegebenen Rechnungsempfänger
zugestellt, bei Nichtbezahlung durch diesen dem Domain-Inhaber. Der
Domain-Inhaber haftet jedenfalls für die Bezahlung der Domain. Der
Domain-Inhaber stimmt der Ausstellung und Übermittlung von Rechnungen in
elektronischer Form nach den jeweils geltenden gesetzlichen
Bestimmungen zu.
Verzugszinsen laufen stets ab dem
ursprünglichen Fälligkeitsdatum, selbst wenn dem Rechnungsempfänger
nicht zugestellt werden kann oder dieser nicht bezahlt und eine
neuerliche Zustellung an den Domain-Inhaber erfolgt.
Der Rechnungsbetrag ist spesenfrei für nic.at zu begleichen.
3.4. Preise und Fälligkeit
Die aktuellen Endkunden-Preise sind unter www.nic.at/preise veröffentlicht. Das Entgelt für die Registrierung ist spätestens 14 Tage nach Rechnungslegung fällig. Die folgenden Jahresentgelte sind spätestens am Stichtag der Domain fällig. Diese Bestimmungen gelten sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Wenn fällige Rechnungen nicht vollständig beglichen wurden, ist nic.at berechtigt, die Registrierung der Domain zu widerrufen und die Domain neu zu vergeben. Weiters ist nic.at berechtigt, neben dem allgemeinen Entgelt, tatsächlich angelaufene und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Mahnspesen, Überweisungsspesen und Zinsen in gesetzlicher Höhe geltend zu machen. Eingehende Zahlungen können von nic.at – unabhängig von einer anderslautenden Zahlungswidmung - zuerst auf Spesen und Zinsen, dann auf die älteste offene Forderung einer Domain angerechnet werden. Die Bezahlung des Jahresentgelts ist stets erst dann rechtswirksam erfolgt, wenn sämtliche
Rückstände abgedeckt sind. Die Gegenverrechnung mit offenen Forderungen gegenüber nic.at und die Einbehaltung von Zahlungen auf Grund behaupteter, aber von nic.at nicht anerkannter Mängel ist ausgeschlossen, ausgenommen bei Verbrauchergeschäften im Sinne des KSchG.
3.5. Mitteilungen über Änderungen
Alle
Änderungen von antragsbezogenen Daten sind nic.at vollständig und
unverzüglich auf elektronischem Wege mit Hilfe der von nic.at zur
Verfügung gestellten elektronischen Formulare bekannt zu geben. nic.at
kann die Vorlage einer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung
des Domain-Inhabers verlangen. Der Domain-Inhaber haftet für die
Richtigkeit der Angaben.
3.6. Inhaberwechsel
Eine
Übertragung der Domain an einen neuen Domain-Inhaber setzt eine
übereinstimmende Willenserklärung des bisherigen und des künftigen
Domain-Inhabers sowie einen vollständig ausgefüllten elektronischen
Antrag voraus. nic.at kann die Vorlage einer schriftlichen oder
fernschriftlichen Bestätigung des bisherigen sowie des künftigen
Domain-Inhabers verlangen. Die Bestätigung ist unter Verwendung der von
nic.at zur Verfügung gestellten Formulare zu erbringen. Soll die
Übertragung auf Grund einer gerichtlichen Verfügung erfolgen, ist neben
dem elektronischen Antrag die Vorlage einer rechtswirksamen und in
Österreich vollstreckbaren Entscheidung eines Gerichts oder
Schiedsgerichts erforderlich. Die Domain wird vom neuen Domain-Inhaber
mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten, insbesondere offenen
Verbindlichkeiten des vorherigen Domain-Inhabers, übernommen.
3.7. Vertragsdauer und Kündigung einer Domain
Der
Vertrag kommt mit der Annahme durch nic.at in Form der Delegation der
Domain zu Stande (§ 864 ABGB). Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen.
Die Kündigung einer Domain kann jederzeit,
spätestens aber einen Tag vor Beginn des nächsten Leistungszeitraumes,
durch Mitteilung des Domain-Inhabers an die nic.at erfolgen. nic.at kann
die Vorlage einer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des
bisherigen Domain-Inhabers verlangen.
Die Kündigung wird sofort
oder, sofern bei Ausspruch der Kündigung vom Domain-Inhaber ausdrücklich
gewünscht, mit Ablauf des aktuellen Leistungszeitraumes wirksam. Offene
Forderungen, die zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung bereits
entstanden sind, bleiben bestehen.
Ein Anspruch auf Rückvergütung
nicht ausgeschöpften Entgelts auch bei Wirksamkeit der Kündigung vor
Ablauf des aktuellen Leistungszeitraums besteht nicht. Handelt es sich
bei der Delegation der Domain jedoch um ein Verbrauchergeschäft im Sinne
des KSchG, so wird von nic.at im Falle einer Vertragskündigung, die ab
dem zweiten Vertragsjahr, aber innerhalb der ersten sechs Monate des
jeweils aktuellen Leistungszeitraums wirksam wird, ein bereits für das
laufende Vertragsjahr bezahltes Jahresentgelt zur Hälfte rückvergütet.
3.8. Widerruf der Delegation
Die Delegation einer Domain kann aus wichtigen Gründen, insbesondere unter folgenden Bedingungen, von nic.at widerrufen werden:
- auf Grund technischer Probleme mit dieser Domain (z.B. Name-server sind nicht funktionsfähig) trotz erfolgter Aufforderung, diesen Zustand zu beseitigen,
- Nichtbezahlung von fälligen Entgelten (auch aus vergangenen Leistungszeiträumen und selbst dann, wenn der aktuelle Leis-tungszeitraum bezahlt wurde) oder sonstigen offenen Forderungen,
- wegen mangelhafter Angaben zum Domain-Inhaber (siehe 1.3.),
- wegen einer rechtswirksamen und in Österreich vollstreckbaren Entscheidung eines Gerichts oder Schiedsgerichts sowie auf An-weisung einer zuständigen Behörde.
Offene Forderungen der nic.at, die zum Zeitpunkt des Widerrufs fällig waren, bleiben bestehen.
3.9. Registrar
Der
Domain-Inhaber kann sich für die Registrierung und Verwaltung einer
Domain eines Registrars bedienen. Dieser tritt gegenüber der nic.at
dabei als Gehilfe des Domain-Inhabers auf. Eine aktuelle Liste aller
Registrare ist unter www.nic.at/registrare abrufbar.
Sofern der
Domain-Inhaber sich eines Registrars bedient, muss dieser als
Rechnungsempfänger gegenüber der nic.at genannt werden. Handlungen und
Erklärungen des Registrars in Bezug auf die Domain werden dem
Domain-Inhaber zugerechnet. Mitteilungen der nic.at an den
Domain-Inhaber können an den Registrar zugestellt werden.
Im Fall
der Übergabe einer bisher vom Registrar verwalteten Domain in die
Eigenverwaltung des Domain-Inhabers kommt der Endkundenpreis (abrufbar
unter www.nic.at/preise) zur Verrechnung.
4. Haftung und Sonstiges
4.1. Haftungsbegrenzung
nic.at
haftet nicht für Schäden, die auf leicht fahrlässiges Verhalten von
nic.at zurückzuführen sind (mit Ausnahme von Personenschäden). Die
Haftung für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten ist mit der
Höhe des 10fachen Jahresentgelts im Einzelfall beschränkt; die Haftung
für entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen etc. ist in jedem Fall
ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht gegenüber
Verbrauchern im Sinne des KSchG.
Im Rahmen der
Leistungserbringung durch nic.at kann es in Folge von unvermeidbaren und
von nic.at nicht zu vertretenden Ereignissen sowie betriebsnotwendigen
Wartungsarbeiten zu Unterbrechungen der von nic.at angebotenen Dienste
kommen.
4.2. Rechtswahl und Gerichtsstand
Auf
das Vertragsverhältnis zwischen nic.at und dem Domain-Inhaber kommt
österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie der
Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts zur Anwendung.
Gerichtsstand
für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das
Handelsgericht Wien bzw. im bezirksgerichtlichen Verfahren das
Bezirksgericht für Handelssachen Wien. Handelt es sich beim
Vertragsverhältnis um ein Konsumentengeschäft im Sinne des KSchG, so ist
für Klagen gegen den Verbraucher das Gericht des allgemeinen
Gerichtsstands des Verbrauchers zuständig, Klagen gegen nic.at können
vom Verbraucher auch am Sitz der nic.at in Salzburg eingebracht werden.
Stand: 1.10.2013